Tipp: Verstopfungen sind meistens durch die Gebäudeversicherung gedeckt!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

( gültig ab 01.01.2018 bis auf Wiederruf) 

für die Firma: 

Hydro Kanalservice GmbH – Kohlweg 3 – 6020 Innsbruck 



1. Unserer Leistung werden nach dem tatsächlichen Aufwand inklusive An- und Abfahrt verrechnet. Telefonische Kostenschätzung beruht auf den Angaben der Auftraggeber und stellt lediglich eine grobe Schätzung dar und ist unverbindlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszuschläge. 


Die Preise unseres Angebotes bzw. unserer Preisliste setzen voraus, dass sämtliche Arbeiten ohne Behinderung bzw. zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können. Zusätzliche Arbeiten wie z.b. Erd-, Stemm-Reparatur-und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand entsprechend unserer Regiesätze in Rechnung gestellt. Sämtliches Material wie z.B. neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtung etc. wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, auch wenn dieses im Angebot nicht erhalten ist. 

2. Im Zuge des Auftrags befahren wir nur über ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers unbefestigte Verkehrsanlagen und übernehmen keine wie immer geartete Haftung für daraus entstehende Flurschäden oder Schäden welcher Art auch immer. Sollten Dritte Ansprüche aufgrund der genannten Schäden an und stellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns schad-und klaglos zu halten. 


3. Die Kosten allfälliger Deponierung oder Entsorgung ist in unseren Preisen nicht enthalten und trägt der Auftraggeber. 


4. Vereinbart wird, dass bei der Reinigung von Leitungen lediglich der Versuch geschuldet wird, diese wieder durchgängig zu machen bzw. den ursprünglichen Leitungsquerschnitt wieder herzustellen. Sollte sich der 



gewünschte Erfolg trotz Sorgfältiger Reinigung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt. Sollten durch den Überdruck oder das Spülen Behälter, Leitungen und sonstige Anlageteile beschädigt oder undicht bzw. Räumlichkeiten verunreinigt werden, wird hierfür und für eventuelle auftretende Folgeschäden von uns keinerlei Haftung übernommen. 


5. Ausdrücklich wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass bei Kanalreinigungsarbeiten der Reinigungsschlauch im Bearbeitungsprojekt hängen bleiben und nicht mehr herausgezogen werden könnte und in der Folge vom übrigen Teil abgetrennt werden muss. Für den Fall eines derartigen nicht vorhersehbaren Ereignisses verpflichtet sich der Auftraggeber, uns jeden wie immer gearteten Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung jedes wie immer gearteten Schadens, der ihm auf Grund des im Objekt zurückgebliebenen Schlauches entstehen könnte bzw. entsteht. Für den Fall für Fremdeinbauten im Kanal, z.B. Glasfaserkabel, kann eine Beschädigung dieser Einbauten im Zuge der Reinigung nicht ausgeschlossen werden. Weiteres kann eine Reinigung aufgrund der Einbauten eventuell nicht korrekt durchgeführt werden. Es wird daher vereinbart, dass der Auftraggeber im Falle einer Beschädigung allfälliger Einbauten gegen uns keine Schadenersatzforderung stellt. Auch für den Fall, dass Ditte den Auftraggeber aufgrund der Beschädigung der Einbauten in Anspruch nehmen, verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen bzw. Regressforderungen uns gegenüber. Für den Fall, dass Dritte aufgrund der Beschädigung der Einbauten an und Forderungen richten, erklärt der Auftraggeber hiermit, uns schad- und klaglos zu halten. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Beschädigung der Einbauten. Gegenüber Konsumenten gilt der Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit. 

6. Wenn die am Einsatzfahrzeug befindliche Standartschlauchlänge zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung nicht ausreicht, trägt der Auftraggeber die Kosten die Nachlieferung der Einsatzschläuche. 

7. Wenn zur Durchführung der Tankreinigung die Leitungen abgeschnitten werden müssen, werden diese von uns nicht wieder angeschlossen. Dem Kunden wird dies mitgeteilt und verpflichtet er sich hiermit, die Instandsetzung auf seine Kosten durchführen zu lassen. Für die in diesem Zeitraum auftretenden Schäden übernehmen wir keine Haftung. 

8. Unserer Angebote verstehen sich freibleibend und ohne Bindungswirkung. Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Verbindlichkeit. Unser Stillschweigen gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung. Unserer Preise sind mangels anderer Vereinbarungen, die nur gültig sind wenn sie schriftlich niedergelegt und von uns unterfertigt sind, freibleibend. Das vom Kunden für die von uns erbrachten Leistungen zu bezahlende Entgelt, bestimmt sich nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen 



Preisen, es sei denn das andere schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden. 


Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge uund Skonti zur Zahlung fällig. Datum der Zahlung ist der Tag an welchem der Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben oder bat bezahlt wird. 

Ein Zahlungsverzug geht zur Lasten der Kunden. 

Reklamationen werden nur 2 Wochen nach Rechnungserhalt anerkannt. 

Im Fall des Verzuges wird der gesetzlich mögliche Zinssatz geltend gemacht. Mahn- und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassospesen, sodann auf Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Bei teilbaren Leistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen steht es uns frei, Teilrechnungen über diese Teilleistungen zu stellen, für diese gelten ebenso die hier festgelegten Konditionen. Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Es gelten ausschließlich unserer Geschäftsbedingungen, anderer Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. 

9. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens nicht eröffnet, sind Exekutionen gegen den Kunden anhängig der verstößt der Kunde gegen vertragliche Vereinbarungen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weiterer Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. 


10. Wir sind bestrebt Abhol- und Übernahmstermine vereinbarungsgemäß einzuhalten. Sollte durch das Verhalten des Kunden oder durch Umstände die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sich ein derartiger Termin verzögern, verlängern sich die Fristen entsprechend. Es besteht für den Kunden in diesem Fall kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Erfüllung sonstiger Ansprüche. 


Aufwendungen die durch das Verhalten des Kunden bei Abholung entstehen, müssen von diesem ersetzt werden. 

Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck vereinbart. Es gilt Österreichisches Recht. 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gültigen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich des betroffenen Punktes unwirksam macht, die übrigen jedoch bestehen lässt. 

Änderungen und/oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der nachfolgenden Bestimmungen über Vermietung von mobilen WC-Anlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

Geschäftsbedingungen für die Kanalsanierung: 

1. Angebote und Kostenvoranschläge: 


Die Angebote des AN erfolgen freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages hat der AG nur dann kein Entgelt zu bezahlen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder der Antrag dem AN erteilt wird. 

Dem AG ist bekannt, dass im Zuge der beauftragten Arbeiten zusätzliche Tätigkeiten notwendig werden können, die nur mittelbar mit der beauftragten Leistung zusammenhängen (beispielweise Stemmarbeiten, Grabungen etc.) Diese Leistungen sind, auch wenn sie nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigt sind, dem AN gesondert zu vergüten. 

2. Mitwirkung des AG: 


Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang zu allen Entwässerungsanlagen und –leitungen zu verschaffen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Ferner muss er sofort nach Ausführung unserer Reinigungsarbeiten überprüfen, ob alle betroffenen Entwässerungsanlagen, -leitungen und sonstige Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand von unseren Monteuren hinterlassen worden sind und gegebenenfalls umgehend den AN bei sonstigem Anspruchsverlust über Missstände in Kenntnis setzen. 

Der AG hat auf seine Kosten alles zu tun, dass die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem AN die nötigen Angaben über die Lage der Abwasserleitung sowie der von den Arbeiten allenfalls betroffene, verdeckt geführten Strom,-Gas-, Lüftungs- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen und Einbauten zu machen. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den AG rechtzeitig zu erbringen. Der AN ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seiner Verpflichtungen erfüllt hat. Verzögern sich die Leistungen des AN aufgrund eines Umstandes, den der An nicht vertreten hat, so sind die daraus entstandenen Mehrkosten dem AN zu ersetzten. 

3. Gefährliche Stoffe und besonderer Gefahren: 


Vor Ausführung unserer Arbeiten haben der AG alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsanlagen und – Leitungen enthalten sind, unseren Monteuren mitzuteilen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die in einer Gefahrengutverordnung, dem Chemikaliengesetz u.ä. aufgeführt sind oder unserer Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können oder normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind. Dazu gehören z.B. Laugen, Säuren, Gifte usw.. Der AG ist weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendein der Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe nicht angegeben werden oder der AG trotz Vorliegens solcher Stoffe auf der Durchführung der Arbeiten besteht, stellt der AG uns von jeder Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Reinigungsarbeiten Schad- und klaglos. 

4. Arbeitsausführung: 


Unserer Angebote beruhen auf der Normalarbeitszeit MO-FR 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Im Rahmen des erteilten Auftrages bestimmen unserer Mitarbeiter den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, die Wahl der Maschinen und Geräte sowie die sonstige Durchführungsweise der notwendigen Arbeiten. 

Bei Roboterkanalsanierungen werden ohne gegenteilige Vereinbarung alle mit der Roboterkamera erkennbare Schadstellen entsprechend dem übrigen Sanierungszustand behoben. Bei Kanalsanierungen muss vor Beginn der Arbeiten die Positionierung der Schäden genau bekannt sein. 

Ein Arbeitsplatz bei Kanalschächten im Freien muss für Leichte Lastwagen befahrbar sein. Kanäle im Außenbereich müssen durch einen begehbaren Kanalschacht zugänglich sein (mind. NW 100 cm). 

Der AG hat für die Zeit der Leistungsaufführung dem An kostenlos geeignete Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Maschinen und Materialien zu Verfügung zu stellen. 

5. Arbeitserfolg/Geschuldete Leistung: 


Der AN schuldet die Ausführung der angebotenen Tätigkeiten. Der AG nimmt zu Kenntnis, dass aufgrund von Unvorhersehbarkeiten bei Baugrund und Kanalbeschaffenheit insbesondere wegen des Alters des Kanals, wegen unterirdischer Zerstörungen oder Einbrüchen des Kanals durch Wurzeln oder andere Einwirkungen uva. Ein Leistungserfolg wie eine erfolgreiche Räumung oder ein aufschlussreiches, vollständiges oder fehlerfreies Kanaluntersuchungsergebnis vom AN nicht geschuldet wird. Sollte sich der gewünschte Erfolg nicht einstellen, ist der AN nach seinem Ermessen berechtig, weitere Versuche durchzuführen, wobei erfolglose Versuche jedenfalls zu vergüten sind. 

Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, Abnahmen und Meldungen hat der AG auf eigene Rechnung selbst zu veranlassen. 

6. Ausführungstermine: 


Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatz-Zentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Mitarbeitern vor Ort. Der An bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt an den An eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Tagen gewährt hat, es sei denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart. 

7. Nebenabreden: 


Nebenabreden, Vereinbarungen über Ausführungstermine sowie etwaige Auskünfte und Ratschläge unserer Monteure sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

8. Preise: 


Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unserer Preise. Strom und Wasser von einem Hydranten (in max. 100 m Entfernung) sind vom AG kostenlos zu Verfügung zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Der AG bevollmächtigt und ausdrücklich, eine etwas notwendige Abfallbeseitigung in seinem Namen und auf seine gesonderte Rechnung zu veranlassen. Alle etwa uns entstehenden Abfallbeseitigungskosten trägt der AG. Die Preise sind Fixpreise gültig 6 Monate ab Angebotslegung, danach veränderlich im Sinn der ÖNORM b 2111. 

Bauseitig zu erbringen oder gesondert zu vergüten sind folgende Leistungen: 


Sicherheitsdienst, Verkehrsumleitungen oder Verkehrsregelungen, spezielle Bewilligungen (z.B. für Nachtarbeit). 

Umpumpen der anfallenden Wassermenge bei Durchflusshöhe >5cm oder starkem Gefälle 

Reinigen der Kanalstränge mit Hochdruck vor den Kanalsanierungsarbeiten 

Absperren der Hauptleitung mit Blasen, Abpumpen und Umleiten der Abwässer inkl. Gerät 

Abnahme von Kanalsanierungen mit Kanal TV-Anlage. 


9. Haftung/Gewährleistung: 


Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus Ursache unserer Arbeiten gilt eine Haftzeit von 1 Jahr ab einer gemeinsam durchgeführten Abnahme, spätestens jedoch nach Legung der Schlussrechnung. Die spätere Geltendmachung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen. 

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Unsere Haftung ist auf den von uns vorhersehbaren Schaden und insgesamt mit dem Auftragswert beschränkt. 

Bei Montage-, Instandsetzungs- und Stemmarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Einbauten als Folge nicht erkennbarer Lage dieser Einbauten als Folge nicht erkennbarer Lage dieser Einbauten und mangels expliziten Hinweises durch den AG möglich. Solche Schäden trägt der AG. 

10. Haftungs- und Deckungsrücklass: 


Die Punkte 5.48.2. sowie 5.48.3. der ÖNORM B 2110 über einen Deckungs- und Haftungsrücklass kommen nicht zur Anwendung. 

11. Ausschluss der Verantwortung: 


Wir übernehmen – vorbehaltlich der Haftungsregelung in Punkt 9. Der AGB – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch: 

a. Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstige Anlagen. 

b. Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen des Punktes 2. Der AGB – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt wird. 

c. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel zwischen 45° und 135°. 



d. Arbeiten an Anlagen, soweit die nicht aus Stahl, Gusseisen, Steinzeug oder PVC bestehen. 

e. Anstrengenden Inhalt der Arbeiten. 

f. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den Voraussetzungen des Punktes 3, der AGB. 

12. Reklamationen: 


Wegen der ständigen Benutzung von Entwässerungsanlagen und-Leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen uns Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der von uns durchgeführten Arbeiten schriftlich zugehen. Spätere Reklamationen können wir nicht anerkennen. 

13.Zahlung: 

Der AG hat auf Verlangen des AN nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlung zu leisten. 

Einwendungen gegen die ein Rechnung gestellten Forderungen sind vom AG innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. 

Die Annahme von Wechsel oder von Schecks bleibt der Zustimmung des AN vorbehalten. Im Falle der Annahme werden Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen nur zahlungshalber entgegengenommen. Mittels Scheck oder Überweisungsauftrag bezahlte Forderungen gelten erst am Tag des Einlangens der Valuta auf dem Konto des AN als bezahlt. Alle anfallenden Bankspesen, insbesondere Diskontzinsen, Einziehungsspesen, Wechsel- und Scheckgebühren trägt der AG. 

Die Rechnung des AN sind sofort fällig. Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtkräftig festgestellten Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen. 

14. Vertragsänderung: 


Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform, so auch die Übereinkunft, von der Schriftform abzugehen. 

15. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand: 

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten wird Innsbruck vereinbart. Der AN ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den AG zuständiges Gericht anzurufen. Erfüllungsort ist Innsbruck.